ᐅ culpa in contrahendo (c.i.c.): Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • c.i.c. - Allgemeines
  • Voraussetzungen der culpa in contrahendo
  • Vorvertragliches Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen (= Verschulden), §§ 280 Absatz 1 Satz 2, 276 BGB
  • Schaden
  • Mitverschulden, § 254 BGB
  • Verjährung, §§ 195, 199 BGB
  • Culpa in contrahendo - Beispiele
  • FAQ zum Thema culpa in contrahendo (c.i.c.)
  • Was ist culpa in contrahendo?
  • Was sind vorvertragliche Pflichten?
  • Welche Folgen hat eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten?
  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung wegen culpa in contrahendo vorliegen?
  • Was sind Beispiele für eine Haftung wegen culpa in contrahendo?
  • Wie kann man sich gegen eine Haftung wegen culpa in contrahendo absichern?

ᐅ culpa in contrahendo (c.i.c.): Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Vertragsverhandlungen abbrechen kann Ansprüche nach culpa in contrahendo zur Folge haben. (© the_builder/ fotolia.com)

Bei der im Jahre 1861 vom deutschen Juristen Rudolf von Jhering entwickelten culpa in contrahendo (abgekürzt: „c. i. c“) handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der bereits bei einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis besteht. Übersetzt bedeutet dieser Grundsatz nämlich „Verschulden bei Vertragsschluss“.

c.i.c. - Allgemeines

Die culpa in contrahendo war bis zur Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut. Seit dem ist die c.i.c. nun in §§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt. Die Anwendung dieses Rechtsinstituts ist daher erforderlich, da sie in der Regel gegenüber einer deliktischen Haftung wesentlich vielversprechender für den Geschädigten ist.

Voraussetzungen der culpa in contrahendo

Vorvertragliches Schuldverhältnis

Nach § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB bedarf es für einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch stets ein Schuldverhältnis. § 311 Absatz 2 BGB beschreibt drei Fälle, in denen ein solches Schuldverhältnis auch entsteht:

Nr. 1: Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen
Das vorvertragliche Schuldverhältnis entsteht also mit dem Beginn der Vertragsverhandlungen und endet somit mit der Beendigung der Verhandlungen.

Nr. 2: Die Anbahnung eines Vertrages
Das vorvertragliche Schuldverhältnis kann unter gewissen Voraussetzungen auch bereits mit der Anbahnung eines Vertrages entstehen. Eine Absicht, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist, ist also nicht erforderlich.
Dieser Fall dient insbesondere dem Schutz des Kunden. Er soll sich ohne Bedenken in den Gefahrenbereich von seinem potentiellen Vertragspartner begeben können, um sich ein Bild von den angebotenen Waren machen zu können.

Nr. 3: Ähnliche geschäftliche Kontakte
Das vorvertragliche Schuldverhältnis kann darüber hinaus auch durch ähnliche geschäftliche Kontakte begründet werden. Dies hat zur Folge, dass unter den entsprechenden Voraussetzungen auch nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich einbezogen werden können. Es handelt sich insoweit also um einen – für das vorvertragliche Schuldverhältnis – kodifizierten Fall des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Pflichtverletzung

Die Pflichten im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sind regelmäßig etwaige Informations- bzw. Auskunftspflichten sowie Schutz- und Obhutspflichten. In einigen Fällen kann sich aber auch eine gewisse Mitwirkungspflicht des anderen Verhandlungspartners ergeben.

Ein Sonderfall ist der Abbruch der Vertragsverhandlungen. In diesem Fall bricht eine Partei die Vertragsverhandlungen ohne wichtigen Grund ab, hat allerdings zuvor in zurechenbarer Weise das Vertrauen erweckt, der Vertrag werde zustande kommen. Der Rechtsgrund für eine solche Haftung ist die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens im Vorfeld geschäftlicher Beziehungen.

Vertretenmüssen (= Verschulden), §§ 280 Absatz 1 Satz 2, 276 BGB

Der Schuldner hat – soweit nichts anderes bestimmt ist – Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. § 276 Absatz 1 BGB). Der Schuldner haftet aber gem. § 278 BGB für fremdes Verschulden, nämlich für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (sog. Erfüllungsgehilfe).

Es ist zu beachten, dass der Schuldner während eines Gläubigerverzugs i.S.d. §§ 293 ff. BGB gem. § 300 Absatz 1 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

Der Schuldner trägt darüber hinaus die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen.

Schaden

Mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wird in der Regel der sog. Erfüllungsschaden ersetzt, d.h. der Anspruchssteller wird so gestellt, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Bei der culpa in contrahendo wird hingegen der sog. Vertrauensschaden ersetzt, d.h. der Anspruchsteller ist so zu stellen, als ob er von dem fraglichen Rechtsgeschäft nie etwas gehört hätte. Damit sind nicht nur etwaige Anfahrtskosten o.ä. umfasst, sondern auch die Auflösung des doch zustande gekommenen Vertrages.

Es ist auch stets daran zu denken, dass auch gem. § 253 BGB die Möglichkeit des Ersatzes des entgangenen Gewinns besteht.

Mitverschulden, § 254 BGB

Es ist stets an ein etwaiges Mitverschulden gem. § 254 BGB seitens des Anspruchsstellers zu denken.

Verjährung, §§ 195, 199 BGB

Gleiches gilt für die Verjährung.

Culpa in contrahendo - Beispiele

  • Der sog. „Gemüseblattfall“ (vgl. auch BGHZ 66, 51)
    Eine Kundin ist in einem Supermarkt auf einem Gemüseblatt ausgerutscht, wobei sie sich verletzt hat. Im Sinne des § 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis bereits bei der Anbahnung eines Vertrages in Betracht (vgl. oben). Die Pflichtverletzung des Supermarktleiters ist in diesem Fall die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, durch die schließlich die Kundin einen Schaden nahm.
    Das gleiche gilt auch für den Fall von verunreinigten Gängen. Stürzt deshalb ein Kunde, so kann dieser Schadensersatzansprüche gegenüber dem Betreiber des Supermarkts geltend machen (so BGH mit Urteil vom 28.01.1976, Az.: VIII ZR 24674).
    Betreffen diese Fälle nicht den Kunden bzw. die Kundin selbst, sondern beispielsweise sein bzw. ihr Kind, so greift § 311 Absatz 2 Nr. 3 BGB (vgl. oben). Der Schadensersatzanspruch steht sodann dem Kind zu, den das Kind gerichtlich durch seine Eltern geltend machen kann.
  • Ein Schadensersatzanspruch wegen einer culpa in contrahendo kann sich aber auch ergeben, wenn ein Restaurantgast einen Tisch reserviert hat, dann aber nicht erschienen ist. In derartigen Fällen hat der Wirt das Recht, Ersatz für seine Vorbereitungskosten und eventuell sogar entgangenen Gewinn zu verlangen. Allerdings muss er beweisen, dass er aufgrund des reservierten Tischs andere Gäste wegschicken musste (so das LG Kiel mit Urteil vom 22.01.1998, Az.: 8 S 160/97).
  • Der Abbruch von Vertragshandlungen (vgl. oben sowie auch BGH NJW, 1996, 1884)
    Im deutschen Rechtssystem gilt die Vertragsfreiheit. Diese ermöglicht jedem Vertragspartner das Recht, von dem potentiellen Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Tätigt in dieser Zeit der Vertragsverhandlungen die andere Seite Aufwendungen, so muss sich dieser Vertragsteil dieses Risiko anrechnen lassen.
    Die Vertragsfreiheit gilt allerdings nicht grenzenlos. Wird nämlich ein als sicher anzunehmender Vertragsschluss ohne triftigen Grund beendet, können die getätigten Aufwendungen unter dem Punkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein.
  • Die Verhinderung wirksamer Verträge (vgl. auch BGHZ 99, 101 ff.)
    Die culpa in contrahendo greift auch in den Fällen, in denen das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages verhindert wird. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen unwirksame Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag einbezogen werden.

FAQ zum Thema culpa in contrahendo (c.i.c.)

Was ist culpa in contrahendo?

Culpa in contrahendo (c.i.c.) nach §§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 BGB bezeichnet ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen, das vor Abschluss des Vertrags begangen wird. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung, die sich aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ergibt.

Der Begriff "culpa in contrahendo" ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern findet seine Grundlage in den §§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB. Diese Normen stellen eine allgemeine Vertragspflichtverletzung dar und können auch auf vorvertragliche Pflichten angewendet werden.

Was sind vorvertragliche Pflichten?

Vorvertragliche Pflichten ergeben sich aus dem Schuldverhältnis, das zwischen den Vertragsparteien bereits vor Abschluss des eigentlichen Vertrags besteht. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien bereits vor Vertragsabschluss bestimmte Pflichten zu erfüllen haben.

Beispiele für vorvertragliche Pflichten können sein:

  • die Informationspflichten beim Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 6 VVG),
  • die Pflicht zur Aufklärung über Sachmängel beim Kaufvertrag (§ 434 Absatz 1 Satz 2 BGB),
  • die Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von Vertragsverhandlungen.

Welche Folgen hat eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten?

Wird eine vorvertragliche Pflicht verletzt, kann dies verschiedene Folgen haben. Eine Möglichkeit ist, dass der Vertrag gar nicht erst zustande kommt.

Kommt es dennoch zum Vertragsschluss, kann die Verletzung der vorvertraglichen Pflichten dazu führen, dass der Vertrag angefochten oder sogar aufgehoben wird. Außerdem können Schadensersatzansprüche gegen die pflichtverletzende Partei geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung wegen culpa in contrahendo vorliegen?

Für eine Haftung wegen culpa in contrahendo müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestehen.
  2. Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen.
  3. Es muss ein Schaden entstanden sein.
  4. Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehen.

Was sind Beispiele für eine Haftung wegen culpa in contrahendo?

Beispiele für eine Haftung wegen culpa in contrahendo können sein:

  • Ein Unternehmer, der bei Verhandlungen mit einem potenziellen Geschäftspartner bewusst falsche Angaben macht, um diesen zum Vertragsabschluss zu bewegen. Dadurch entsteht dem Geschäftspartner ein Schaden, weil er aufgrund der falschen Angaben einen Nachteil erleidet.
  • Ein Makler, der eine Immobilie zum Kauf anbietet, aber verschweigt, dass es in der Vergangenheit bereits schwerwiegende Baumängel gab. Der potenzielle Käufer schließt den Vertrag aufgrund dieser Information und muss später aufgrund der verheimlichten Mängel hohe Reparaturkosten tragen.
  • Ein Arbeitgeber, der einem Bewerber eine Stelle zusagt, obwohl er weiß, dass diese Stelle schon vergeben ist. Der Bewerber sagt daraufhin eine andere Stelle ab und ist nun arbeitslos. Der Arbeitgeber haftet hier für den entstandenen Schaden.

Wie kann man sich gegen eine Haftung wegen culpa in contrahendo absichern?

Um sich gegen eine Haftung wegen culpa in contrahendo abzusichern, sollten Vertragsverhandlungen sorgfältig geführt werden. Dabei sollten die Vertragsparteien stets auf eine offene und ehrliche Kommunikation achten und keine falschen Angaben machen.

Außerdem können Vertragsparteien sich durch eine rechtssichere Vertragsgestaltung absichern. Hierbei kann ein Rechtsanwalt helfen, der den Vertrag auf mögliche Risiken prüft und gegebenenfalls anpasst.


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Job: Corporate Healthcare Strategist

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